Bebauungsgebiet Oberwiesen II
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
über den Beschluss und das Inkrafttreten der Satzung der Stadt Thum über den Bebauungsplan „Wohngebiet Oberwiesen II, OT Jahnsbach“
Der Stadtrat der Stadt Thum hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2020 den Bebauungsplan „Wohngebiet Oberwiesen II, OT Jahnsbach“, bestehend aus:
Teil A – Planzeichnung M 1 : 500 und
Teil B – Text
in der Fassung vom Juli 2020 als Satzung beschlossen sowie die Begründung und den Umweltbericht zum Bebauungsplan in der Fassung vom Juli 2020 gebilligt.—-
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans.
Planzeichnung
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung mit dem Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB während der nachfolgenden Zeiten in der Stadtverwaltung Thum, Rathausplatz 4, 09419 Thum in der Bauverwaltung im 1. OG
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ferner auf der Internetseite der Stadt unter https://www.stadt-thum.de/wirtschaft-leben/leben-wohnen/bauen-baugebiete/ sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss be-
anstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Thum, den 17.08.2020
Michael Brändel
Bürgermeister Siegel
Anlage 1_Bestandserfassung_01-2019
Anlage 2_Artenschutzfachliche Risikoeinschätzung_igc_181219
Anlage 3_Oberwiesen_Entwässerungskonzept_191203
Anlage 4_Sachsen_blüht_Merkblätter